§ 33 LB-PG § 33

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen:

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage;

2.

den anderen Einkünften (§ 25 Abs 7 und 8) des Anspruchsberechtigten;

3.

den Einkünften (§ 25 Abs 7 und 8) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind; und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte:

1.

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren;

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz;

3.

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht;

4.

Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.

Im Vergleich zu den im Vorjahr geltenden Mindestsätzen ist jedenfalls eine Erhöhung in dem Ausmaß vorzunehmen, dass der Erhöhung des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im betreffenden Jahr entspricht.

3.

Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

4.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

5.

Der Mindestsatz hat für folgende Personen mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen:

a)

verheiratete Beamte,

b)

Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.

6.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch rückwirkend geändert werden.

(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 25 Abs 7 und 8) des Ehegatten oder eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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