(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten des Dienst- oder Ruhestandes einen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | Hinterbliebene auf Grund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. | |||||||||
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. |
(2) Der Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen.
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