(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 18 oder § 19 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 20 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
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