(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:
1. | während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist; | |||||||||
2. | während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. |
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
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