§ 59 LB-PG § 59

LB-PG - Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 46 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1.

während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2.

während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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