(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. | für den überlebenden Ehegatten den sich aus den §§ 18 Abs 2, 19 Abs 1 oder 20 Abs 1 ergebenden Prozentsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. |
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