Gesetzesaktualisierungen

14 Gesetze aktualisiert am 25.07.2024

Gesetze 11-14 von 14

53 Paragrafen zu Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) aktualisiert


§ 245 EisbG

(1)Absatz eins§ 10a, § 14 Abs. 6 erster Satz, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 letzter Satz, § 28, § 30 lit. b, § 52 Abs. 1, die §§ 54 bis 75 samt Überschriften, die §§ 77 bis 85 samt Überschriften, § 88, § 91 Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 4 und § 96 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I N... mehr lesen...


§ 243 EisbG

(1)Absatz einsWer bis vor Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2020 ein Prüfzeugnis oder ein Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999, ausgestellt bekommen hat, darf auch ohne Fahrerlaubni... mehr lesen...


§ 240 EisbG

(1)Absatz einsZum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 zum Bau und zum Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn erteilte Genehmigungen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf den in der Genehmigung ausgewiesenen Eisenbahnen.Zum Zeitpun... mehr lesen...


§ 232 EisbG

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsin die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a aufnimmt,in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,2.Ziffer 2der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß § 22b nicht n... mehr lesen...


§ 229 EisbG

Paragraph 229, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsentgegen § 194 Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu ... mehr lesen...


§ 217 EisbG

§ 217.Paragraph 217, Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuständigen Arbeitsinspektorate haben mit der Behörde zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Rolle bei der Überwach... mehr lesen...


§ 211 EisbG

(1)Absatz einsEine für die Instandhaltung zuständige Stelle darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung verfügt, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle entsprechend den Vorgaben der gemäß Art. ... mehr lesen...


§ 201 EisbG

§ 201.Paragraph 201, Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im § 200 angeführten Genehmigungsvor... mehr lesen...


§ 195 EisbG

(1)Absatz einsSoweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 10 der Richtlinie... mehr lesen...


§ 192 EisbG

§ 192.Paragraph 192, Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2021/782 und anderen in einem s... mehr lesen...


§ 185 EisbG

(1)Absatz einsDieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.(2)Absatz 2Dieser Gesetzesteil gilt nicht für:1.Ziffer einsvernetzte Neben... mehr lesen...


§ 174 EisbG

§ 174.Paragraph 174, Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde ... mehr lesen...


§ 150 EisbG

(1)Absatz einsZu Begutachtungen, ob die im § 148 angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 149 geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständ... mehr lesen...


§ 152 EisbG

(1)Absatz einsDer Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Be... mehr lesen...


§ 101 EisbG

(1)Absatz einsIn folgenden Fällen hat die Behörde auf Antrag bestimmte TSI zur Gänze oder teilweise mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:1.Ziffer einsbei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teiles davon oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems od... mehr lesen...


§ 100 EisbG

(1)Absatz einsDie Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare V... mehr lesen...


§ 86 EisbG

(1)Absatz einsDieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.(2)Absatz 2Dieser Gesetzesteil gilt nicht für:1.Ziffer einsvernetzte Neben... mehr lesen...


§ 84 EisbG

(1)Absatz einsDie Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im St... mehr lesen...


§ 78b EisbG

(1)Absatz einsDie Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen, für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wen... mehr lesen...


§ 78a EisbG

(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen und Reisegepäck auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die mit einem Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsb... mehr lesen...


§ 65 EisbG

(1)Absatz einsSämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Eisenbahninfrastrukturen sind in einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der Ne... mehr lesen...


§ 63 EisbG

(1)Absatz einsDie Zuweisungsstelle hat die Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sowie unte... mehr lesen...


§ 57 EisbG

(1)Absatz einsZugangsberechtigte sind:1.Ziffer einsEisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;2.Ziffer 2Eisenbahnverkehrsuntern... mehr lesen...


§ 55h EisbG

(1)Absatz einsEs ist zulässig,1.Ziffer einsdass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen einer Zuweisungsstelle und einer entgelterhebenden Stelle und2.Ziffer 2dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“nicht nur von einem einzigen Eisenbahn... mehr lesen...


§ 55e EisbG

(1)Absatz einsEisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.(2)Absa... mehr lesen...


§ 54 EisbG

§ 54.Paragraph 54, Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich1.Ziffer einsdurch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Berei... mehr lesen...


§ 55a EisbG

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Leitstrategie zu veröffentlichen, wie die Eisenbahninfrastruktur im österreichischen Eisenbahnsystem der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen mit Hilfe öffentli... mehr lesen...


§ 50 EisbG

(1)Absatz einsFür Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenenFür Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach Para... mehr lesen...


§ 48 EisbG

(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:1.Ziffer einsan einer bestehenden Kreuzung zwischen ein... mehr lesen...


§ 45 EisbG

§ 45.Paragraph 45, Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert,... mehr lesen...


§ 44 EisbG

§ 44.Paragraph 44, Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines1.Ziffer einsdurch verbotswidriges Verhalten oder2.Ziffer 2entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3,... mehr lesen...


§ 40a EisbG

(1)Absatz einsZur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichst... mehr lesen...


§ 41 EisbG

§ 41.Paragraph 41, In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche ... mehr lesen...


§ 33 EisbG

§ 33.Paragraph 33, Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder die Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig. mehr lesen...


§ 32e EisbG

§ 32e.Paragraph 32 e, Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde insbesondere auch anordnen, dass eine zeitlich befristete Erprobung gebauter oder veränderter Schienenfahrzeuge sowie bestehender gebrauchter in- oder ausländische Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-... mehr lesen...


§ 32c EisbG

(1)Absatz einsIn der Bauartgenehmigung ist festzulegen,1.Ziffer einsauf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder2.Ziffer 2konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnenund gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung e... mehr lesen...


§ 32d EisbG

§ 32d.Paragraph 32 d, In der Bauartgenehmigung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Standes der Technik eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der Schienenfahrzeuge, veränderte Schienenfahrzeuge oder gebrauchte in- oder ausländische Schienenfahrzeuge der Bauartgen... mehr lesen...


§ 32a EisbG

(1)Absatz einsDie Erteilung der Bauartgenehmigung ist bei der Behörde unter Beigabe eines Bauentwurfes in dreifacher Ausfertigung zu beantragen.(2)Absatz 2Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen ei... mehr lesen...


§ 32b EisbG

(1)Absatz einsDie Bauartgenehmigung ist zu erteilen, wenn ein in Betrieb zu nehmendes Schienenfahrzeug oder ein in Betrieb zu nehmendes, verändertes Schienenfahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der ... mehr lesen...


§ 32 EisbG

(1)Absatz einsVor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:1.Ziffer einsfür die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder2.Ziffer 2für die Inbetriebnahme veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter bauglei... mehr lesen...


§ 29 EisbG

(1)Absatz einsDauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des B... mehr lesen...


§ 22a EisbG

§ 22a.Paragraph 22 a, Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben die Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen insbesondere gemäß dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (E... mehr lesen...


§ 22c EisbG

§ 22c.Paragraph 22 c, Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und sicherzustellen... mehr lesen...


§ 21 EisbG

(1)Absatz einsEin zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs sowie des Betriebes von ... mehr lesen...


§ 19a EisbG

(1)Absatz einsEisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schiene... mehr lesen...


§ 19 EisbG

(1)Absatz einsEin zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,1.Ziffer einsdie Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernis... mehr lesen...


§ 17 EisbG

§ 17.Paragraph 17, Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu. mehr lesen...


§ 15j EisbG

(1)Absatz einsDie Behörde hat die Erteilung, die Aussetzung, die Entziehung, die Einschränkung oder sonstige Änderungen der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mitzuteilen.(2)Absatz 2Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Inland er... mehr lesen...


§ 15c EisbG

§ 15c.Paragraph 15 c, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn1.Ziffer einser selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge... mehr lesen...


§ 14c EisbG

(1)Absatz einsDem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.(2)Absatz 2Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmung... mehr lesen...


§ 12 EisbG

(1)Absatz einsSoweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirks... mehr lesen...


§ 9b EisbG

(1)Absatz einsDer Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. B... mehr lesen...


Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024 § 0 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

3 Paragrafen zu Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) aktualisiert


§ 10 GenVG

(1) Kündigt ein Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft gemäß § 9 seine Mitgliedschaft, so gilt die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft zu ver... mehr lesen...


§ 8 GenVG

(1) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.... mehr lesen...


§ 1 GenVG

(1) Genossenschaften gleicher Haftungsart können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:1.durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzun... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

2 Paragrafen zu Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) aktualisiert


Art. 1 § 32 GenRevG 1997

(1)Absatz eins§ 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 10... mehr lesen...


Art. 1 § 5 GenRevG 1997

(1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24

4 Paragrafen zu Pensionskassengesetz (PKG) aktualisiert


§ 51 PKG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft, die §§ 2 Abs. 2, 24 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1992 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft, die Paragraphen 2, Absatz 2,, 24 Absatz... mehr lesen...


§ 49b PKG

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Ande... mehr lesen...


§ 49c PKG

(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 8/2005 wird die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003, S 10, umgesetzt.(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU ... mehr lesen...


§ 11e PKG

(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.(2) Das Unternehmensführungs... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.07.24
Gesetze 11-14 von 14