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(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.
(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.
(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.
(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.
(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.