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(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
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(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
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(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.