§ 11e PKG Anforderungen an die Unternehmensführung

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.01.2025

(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die Pensionskasse hat für

1.

das Risikomanagement,

2.

die interne Revision,

3.

die versicherungsmathematische Funktion und

4.

gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.01.2025

(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die Pensionskasse hat für

1.

das Risikomanagement,

2.

die interne Revision,

3.

die versicherungsmathematische Funktion und

4.

gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

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