VI. Abschnitt.römisch VI. Abschnitt.Schlußbestimmungen.§ 25.Paragraph 25,(1)Absatz einsDer IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Der römisch IV. Abschnitt, die neue Be... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)(5)Absatz 5Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 54, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 5,, mit 1. April 2001 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 4 in der Fassung des Bundesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.Sofern sich aus den Vors... mehr lesen...
(1)Absatz einsFällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Bet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten habenDie Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder2.Ziffer 2Renten oder3.Ziffer 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt1.Ziffer einsfür den Ehegatten,2.Ziffer 2für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleicharti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben 1.Ziffer einsBezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder2.Ziffer 2Renten oder3.Ziffer 3Arbeitslosengeld oder4.Ziffer 4Notstandshilfe oder5.Ziffer 5Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 61 Abs. 4, mit 1. Juli 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 61, Absatz 4,, mit 1. Juli 2001 in Kraft.(1a)Absatz eins aDas Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMilitärische Organe und Dienststellen, die mit der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen neben personenbezogenen Daten nach § 5a auch weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der A... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 § 0 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt ... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 § 0 gültig von 09.06.2022 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 5,, mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und is... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024 § 0 gültig von 17.11.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt ... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in die... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 § 0 gültig von 09.06.2022 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5, die Überschrift... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden g... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.(2)Absatz 2All... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. § 42 Abs. 2 des Gesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen sowie den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.(2)Absatz 2Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffen... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.(2)Absatz 2Ni... mehr lesen...