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(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.