Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft, vgl. § 60 Abs. 4))
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft, vgl. § 60 Abs. 4))
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)