§ 61 HGG 2001 Übergangsbestimmungen

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft, vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

  1. (5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft, vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

  1. (5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

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