§ 61 HGG 2001

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 61.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins und 42 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  1. (5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

  2. (5)Absatz 5Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))Anmerkung, Absatz 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 60, Absatz 4,))

  3. (10)Absatz 10Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 11 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  4. (17)Absatz 17Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind Paragraph 45, Absatz 5, über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und Paragraph 55, über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
  5. (18)Absatz 18§ 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
  6. (19)Absatz 19§ 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.Paragraph 5, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.
  7. (20)Absatz 20Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.Die Milizausbildungsvergütung nach Paragraph 9 b, gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2024
§ 61.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins und 42 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  1. (5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

  2. (5)Absatz 5Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))Anmerkung, Absatz 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten vergleiche Paragraph 60, Absatz 4,))

  3. (10)Absatz 10Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 11 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 14 und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  4. (17)Absatz 17Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind Paragraph 45, Absatz 5, über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und Paragraph 55, über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
  5. (18)Absatz 18§ 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
  6. (19)Absatz 19§ 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.Paragraph 5, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.
  7. (20)Absatz 20Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.Die Milizausbildungsvergütung nach Paragraph 9 b, gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

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