Gesetzesaktualisierungen

6 Gesetze aktualisiert am 11.06.2024

Gesetze 1-6 von 6

2 Paragrafen zu Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) aktualisiert


§ 8 OrgHG

(1)Absatz einsVorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betr... mehr lesen...


§ 3 OrgHG

(1)Absatz einsBeruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.(2)Absatz... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.06.24

9 Paragrafen zu Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) aktualisiert


§ 137 GBG 1955 Schlußbestimmungen.

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:1.Ziffer einsdas Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;2.Ziffer 2die §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1882,... mehr lesen...


§ 131 GBG 1955

(1)Absatz einsIst eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.(2)Absatz 2Eine Eintragung ist gegenst... mehr lesen...


§ 119 GBG 1955

(1)Absatz einsVon den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nicht vertreten ist – der Antragsteller selbst sowie nachstehende Personen, soweit es sich dabei nicht um den Antragsteller handelt, von Amts wegen zu verständigen:1.Ziffer einsDerjenige,... mehr lesen...


§ 98 GBG 1955

Paragraph 98, In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung ... mehr lesen...


§ 53 GBG 1955

(1)Absatz einsDer Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei ma... mehr lesen...


§ 34 GBG 1955

(1)Absatz einsIn geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, we... mehr lesen...


§ 31 GBG 1955 Von der Einverleibung.

(1)Absatz einsDie Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.Die Ei... mehr lesen...


§ 27 GBG 1955

(1)Absatz einsDie Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen... mehr lesen...


§ 20 GBG 1955

§ 20.Paragraph 20, Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:a)Litera azur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.06.24

2 Paragrafen zu Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGebrG) aktualisiert


§ 7 WaffGebrG Lebensgefährdender Waffengebrauch

§ 7.Paragraph 7, Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:1.Ziffer einsim Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;2.Ziffer 2zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;3.Ziffer 3zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des... mehr lesen...


§ 10 WaffGebrG Diensthunde

§ 10.Paragraph 10, Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:1.Ziffer einsim Falle gerechter Notwehr;2.Ziffer 2zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;3.Ziffer 3zur Erzwin... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.06.24

1 Paragraf zu Kriegsmaterialgesetz (KMATG) aktualisiert


§ 3 KMATG Bewilligungserteilung

(1)Absatz einsDie Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpfli... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.06.24

6 Paragrafen zu Wertpapierbereinigungsgesetz (WpbG) aktualisiert


§ 27 WpbG

(1)Absatz einsDie Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereid... mehr lesen...


§ 25 WpbG

(1)Absatz einsDurch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen h... mehr lesen...


§ 23 WpbG

(1)Absatz einsZinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbe... mehr lesen...


§ 16 WpbG

(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.(2)Absatz 2Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen ... mehr lesen...


§ 19 WpbG

(1)Absatz einsGegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werde... mehr lesen...


§ 15 WpbG

(1)Absatz einsWenn der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen zu beweisen und glaub... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.06.24
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