(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.(2) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder a... mehr lesen...
(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.(2) Auf die Ausübun... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;2.die §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend Bestimmung... mehr lesen...
(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,a)nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen daue... mehr lesen...
(1) Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nicht vertreten ist – der Antragsteller selbst sowie nachstehende Personen, soweit es sich dabei nicht um den Antragsteller handelt, von Amts wegen zu verständigen:1.Derjenige, auf dessen Eigentum ... mehr lesen...
In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll,... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es kei... mehr lesen...
(1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Ein... mehr lesen...
(1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.(2) Die gerichtl... mehr lesen...
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner ei... mehr lesen...
Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:a)zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältn... mehr lesen...
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:1.im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;2.zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;3.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtl... mehr lesen...
Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:1.im Falle gerechter Notwehr;2.zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;3.zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhi... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen e... mehr lesen...
(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die ... mehr lesen...
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Dur... mehr lesen...
(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werd... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung ni... mehr lesen...
(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzüg... mehr lesen...
(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen zu beweisen und glaubhaft zu ma... mehr lesen...
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)Emissionsgrenzwerte für MitverbrennungsanlagenMitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einz... mehr lesen...