§ 8 OrgHG

Organhaftpflichtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
  4. (4)Absatz 4Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

(2) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.01.1968 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, betreffen, ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland danach nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Wurde die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
  4. (4)Absatz 4Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist auf Rechtsstreitigkeiten, die Ersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs. 1 betreffen, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

(2) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten