§ 27 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“
  2. (2)Absatz 2Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei Besorgung dieser Angelegenheit bekanntgewordenen und als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Wer diese Pflicht verletzt oder ein solches Geheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zu 300.000 S verhängt werden.

(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 27.08.1954 bis 31.12.1974
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“
  2. (2)Absatz 2Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, sind verpflichtet, über alle ihnen bei Besorgung dieser Angelegenheit bekanntgewordenen und als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Wer diese Pflicht verletzt oder ein solches Geheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zu 300.000 S verhängt werden.

(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten, welche die Prüfstelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So wahr mir Gott helfe.“

(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen, dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

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