§ 7 WaffGebrG Lebensgefährdender Waffengebrauch

Waffengebrauchsgesetz 1969

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. 1.Ziffer einsim Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. 2.Ziffer 2zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. 3.Ziffer 3zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. 4.Ziffer 4zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

1.

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 01.09.1969 bis 31.12.1974
§ 7.Paragraph 7,

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. 1.Ziffer einsim Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. 2.Ziffer 2zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. 3.Ziffer 3zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. 4.Ziffer 4zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

1.

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten