§ 16 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.1956 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20,) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Absatz 2, die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (Paragraph 20,).

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).

Stand vor dem 08.08.1956

In Kraft vom 27.08.1954 bis 08.08.1956
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20,) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Absatz 2, die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (Paragraph 20,).

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. und 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine andere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).

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