§ 131 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

a)

nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

b)

verjährt ist,

c)

für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichenein Pfandrecht ist, dessen Wert darstellt, der 1 500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093000 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem 1. Mai 1945Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.04.2012

(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

a)

nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

b)

verjährt ist,

c)

für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichenein Pfandrecht ist, dessen Wert darstellt, der 1 500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093000 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem 1. Mai 1945Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

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