§ 25 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
  2. (2)Absatz 2Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Stand vor dem 07.07.1958

In Kraft vom 09.08.1956 bis 07.07.1958
  1. (1)Absatz einsDurch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
  2. (2)Absatz 2Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Absatz eins, zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
  4. (4)Absatz 4Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß Paragraph 17, neu zugewiesen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

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