Anl. 2 AVV (weggefallen)

Abfallverbrennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen haben ab 1Anl. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten2 AVV seit 31.12.2024 weggefallen. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.

1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl …………

0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………………………..

0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert

GM:

Gesamtemissionsgrenzwert

GAbfall:

Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

GBrst:

Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.

EAbfall:

Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.

EBrst:

100 minus EAbfall

Egesamt:

100

BAbfall:

Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

BBrst:

Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.

BGM:

Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

als Halbstundenmittelwert ………………………………………………

30 mg/m3

als Tagesmittelwert …………………………………………………..….

20 mg/m3

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..….

10 mg/m3

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) …………………………………………………

10 mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………..

0,7 mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) ………………………………………………….

50 mg/m3

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

500 mg/m³

g)

Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ………………..

0,05 mg/m3

2.1a Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ..

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….……Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn …………………….……

0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ……………………………………………………

0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn …………………………………

0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Dioxine und Furane …………………………………………………….

0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

  1. 3.53 Punkt 5

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Stickstoffoxide als NO2

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Staubförmige Emissionen

    20

    20

    15*)

    15*)

    Neuanlagen: 10

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    150

    150

    150

    *) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

    GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Stickstoffoxide als NO2

    350

    ab 1.1.2016: 300

    Neuanlagen: 250

    300

    ab 1.1.2016: 250

    Neuanlagen: 200

    200

    Neuanlagen: 150

    Staubförmige Emissionen

    30

    30

    Neuanlagen: 20

    15

    15

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    200

    200

    200

    GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    350

    200

    150

    Stickstoffoxide als NO2

    100

    100

    100

    Staubförmige Emissionen

    35

    20

    10

    10

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    80

    80

    80

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2024
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen haben ab 1Anl. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten2 AVV seit 31.12.2024 weggefallen. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.

1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl …………

0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………………………..

0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert

GM:

Gesamtemissionsgrenzwert

GAbfall:

Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

GBrst:

Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.

EAbfall:

Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.

EBrst:

100 minus EAbfall

Egesamt:

100

BAbfall:

Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

BBrst:

Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.

BGM:

Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

als Halbstundenmittelwert ………………………………………………

30 mg/m3

als Tagesmittelwert …………………………………………………..….

20 mg/m3

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..….

10 mg/m3

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) …………………………………………………

10 mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………..

0,7 mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) ………………………………………………….

50 mg/m3

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

500 mg/m³

g)

Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ………………..

0,05 mg/m3

2.1a Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ..

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….……Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn …………………….……

0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ……………………………………………………

0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn …………………………………

0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Dioxine und Furane …………………………………………………….

0,1 ng/m3

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

  1. 3.53 Punkt 5

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Stickstoffoxide als NO2

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Staubförmige Emissionen

    20

    20

    15*)

    15*)

    Neuanlagen: 10

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    150

    150

    150

    *) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

    GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    200

    200

    200

    Neuanlagen: 150

    Stickstoffoxide als NO2

    350

    ab 1.1.2016: 300

    Neuanlagen: 250

    300

    ab 1.1.2016: 250

    Neuanlagen: 200

    200

    Neuanlagen: 150

    Staubförmige Emissionen

    30

    30

    Neuanlagen: 20

    15

    15

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    200

    200

    200

    GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

    Schadstoff

    Gesamtbrennstoffwärmeleistung

    < 50 MW

    50 bis 100 MW

    > 100 bis 300 MW

    > 300 MW

    Schwefeldioxid (SO2)

    350

    200

    150

    Stickstoffoxide als NO2

    100

    100

    100

    Staubförmige Emissionen

    35

    20

    10

    10

    Kohlenstoffmonoxid (CO)

    80

    80

    80

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