(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.(2)Absatz 2Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 62,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2022 § 0 gültig von 01.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden1.Ziffer einsvom Arbeitsmarktservice,2.Ziffer 2von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,3.Ziffer 3von gemeinnützigen Einrichtungen,4.Ziffer 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vorstand obliegt:1.Ziffer einsdie Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,2.Ziffer 2die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,3.Ziffer 3die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,4.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidentenin der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitgliede... mehr lesen...
1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:1. Richtlinien und Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,a)Litera aRichtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 29. Dezember 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Z 1 des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, tritt mit 13. Juni 2014 in Kraft.Ziffer eins, des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umse... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlic... mehr lesen...
[1.][1.]Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:a)Litera aim Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angebote... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.(2)Absatz 2§ 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 119, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 20... mehr lesen...