(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.(2) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022 wird ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeich... mehr lesen...
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herang... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl.... mehr lesen...
BGBl. I Nr. 29/2001 (NR: GP XXI IA 371/A AB 508 S. 58. BR: AB 6326 S. 673.)BGBl. I Nr. 153/2001 (NR: GP XXI IA 501/A AB 849 S. 83. BR: 6490 AB 6525 S. 682.)BGBl. I Nr. 78/2006 (NR: GP XXII IA 830/A AB 1450 S. 150. BR: AB 7578 S. 735.)BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nic... mehr lesen...
(1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden1.vom Arbeitsmarktservice,2.von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,3.von gemeinnützigen Einrichtungen,4.von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für da... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Jul... mehr lesen...
(1) Dem Vorstand obliegt:1.die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,2.die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,3.die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,4.die Genehmigung von Verträgen, die auf Gr... mehr lesen...
(1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidentenin der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder undin de... mehr lesen...
a)Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7;(Anm.: lit. b mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)c)Richtlinie 2000/31/EG über best... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 29. Dezember 2006 in Kraft.(2) Z 1 des Anhangs in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, tritt mit 13. Juni 2014 in Kraft.(3) Z 1 lit. j und k des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015 tritt ... mehr lesen...
Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehr... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)(2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation... mehr lesen...
(1) Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.(3) § 2 Abs. 2 Z 7a in der Fassung de... mehr lesen...
WiderrufsrechtSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( [2] ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief od... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.(2) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.(3) § 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.... mehr lesen...