§ 54 AKG Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidentenin der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder undin der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Dem Vorstand obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,
    3. 3.Ziffer 3die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (Paragraph 81, Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,
    11. 11.Ziffer 11die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,
    12. 12.Ziffer 12die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
    13. 13.Ziffer 13die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,
    14. 14.Ziffer 14die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    15. 15.Ziffer 15die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,
    (Anm.: Z 15 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 15, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  4. (4)Absatz 4Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 20.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidentenin der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder undin der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Dem Vorstand obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,
    3. 3.Ziffer 3die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (Paragraph 81, Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,
    11. 11.Ziffer 11die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,
    12. 12.Ziffer 12die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
    13. 13.Ziffer 13die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,
    14. 14.Ziffer 14die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    15. 15.Ziffer 15die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,
    (Anm.: Z 15 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 15, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  4. (4)Absatz 4Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

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