§ 85 AKG Aufgaben des Vorstandes

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
    4. 4.Ziffer 4die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
    6. 6.Ziffer 6die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß Paragraph 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,
    (Anm.: Z 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 9, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  2. (2)Absatz 2Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
  4. (4)Absatz 4Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 20.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
    2. 2.Ziffer 2die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
    4. 4.Ziffer 4die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
    6. 6.Ziffer 6die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß Paragraph 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß Paragraph 60 a,
    (Anm.: Z 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 9, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
  2. (2)Absatz 2Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
  4. (4)Absatz 4Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz.

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