Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 28.09.2020

Gesetze 1-1 von 1

18 Paragrafen zu Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) aktualisiert


§ 26 BO 1994 Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (... mehr lesen...


§ 27 BO 1994 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.(3) Die §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 1, 13, 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 5, 6 und 8, 17 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 und 26a in... mehr lesen...


Anl. 1 BO 1994

Der Ausweis hat zwei Seiten:Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:1.Nachname,2.Vorname(n),3.Akademischer Titel,4.Lichtbild,5.Unterschrift in gescannter Form,6.Ausweisnummer,7.Ausstellende Behörde,8.Ausstellungsdatum,9.Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,10.Bereich, für den der Ausweis gelt... mehr lesen...


§ 16 BO 1994

(1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller1.für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG ... mehr lesen...


§ 17 BO 1994 Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt w... mehr lesen...


§ 25 BO 1994 Strafbestimmungen

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt ha... mehr lesen...


§ 9 BO 1994

(1) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fachgruppe für... mehr lesen...


§ 10 BO 1994

 (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.(2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde ... mehr lesen...


§ 12 BO 1994

(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen. mehr lesen...


§ 13 BO 1994

(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn1.die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder2.der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder3.eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr ... mehr lesen...


§ 15 BO 1994 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder1.einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder2.eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitze... mehr lesen...


§ 3 BO 1994

Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:1.Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine ... mehr lesen...


§ 4 BO 1994 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes m... mehr lesen...


§ 5 BO 1994

 (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.(2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:1.Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers),2.Geltungsdauer (§ ... mehr lesen...


§ 6 BO 1994

 (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber1.eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kr... mehr lesen...


§ 7 BO 1994

Die Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche P... mehr lesen...


§ 8 BO 1994

(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § ... mehr lesen...


§ 1 BO 1994 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mi... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.09.20
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