§ 26.Paragraph 26, Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2003, tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.(3)Absatz 3Die §§ 1 Abs. ... mehr lesen...
Anlage 1 (§ 4)Anlage 1 (Paragraph 4,)Der Ausweis hat zwei Seiten:Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:1.Ziffer einsNachname,2.Ziffer 2Vorname(n),3.Ziffer 3Akademischer Titel,4.Ziffer 4Lichtbild,5.Ziffer 5Unterschrift in gescannter Form,6.Ziffer 6Ausweisnummer,7.Ziffer 7Ausstellende Behörde,8.Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der AntragstellerAuf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller1.Ziffer einsfür mit Personenkraftwagen betrieb... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜbertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kommission zur Feststellung der Kenntnisse setzt sich mindestens aus je einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zusammen. Weitere Mitglieder können im Einvernehmen zwischen der Fach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.(2)Absatz 2Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.(3)Absatz 3Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsWar der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn1.Ziffer einsdie Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder2.Ziffer 2der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oderder Ausweis entzogen wird (Absatz 2,) o... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entwederBei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und... mehr lesen...
Paragraph 3, Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:1.Ziffer einsFahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häusl... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.(2)Absatz 2Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.(3)Absatz 3Der Lenker hat den Ausweis wä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.Den Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber1.Ziffer einseine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und – bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises – glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragst... mehr lesen...
Paragraph 7, Die Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-G... mehr lesen...