§ 8 BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.

(2) Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wennWenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daßdass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker über ausreichende) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2020

(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.

(2) Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wennWenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daßdass der Bewerber über keine für die Tätigkeit als Lenker (Taxilenker über ausreichende) ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen.

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