§ 6 BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
    1. 1.Ziffer einseine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist– glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist– glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
    2. 2.Ziffer 2körperlich so leistungsfähig ist, daßdass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgästevon Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
    3. 3.Ziffer 3vertrauenswürdig ist; die. Die Vertrauenswürdigkeit mußmuss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
      1. a)Litera awer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
      2. b)Litera bwer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
    4. 4.Ziffer 4das 20. Lebensjahr vollendet hat,
    5. 5.Ziffer 5durch ein Zeugnis nachweist:
      1. a)Litera aKenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
      2. b)Litera bKenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
      3. c)Litera cKenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) beziehen,
      4. d)Litera dKenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
      5. e)Litera eKenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) beziehen,
      6. f)Litera fentsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
      7. g)Litera gKenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
      8. h)Litera hKenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
      9. h)Litera hKenntnisse in Kriminalprävention,
      10. i)Litera iKenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
    6. 6.Ziffer 6den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
    7. 7.Ziffer 7sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
    Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.
  2. (2)Absatz 2Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.Eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e und Litera g bis i.
  3. (23)Absatz 23Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.07.2003 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
    1. 1.Ziffer einseine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist– glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist– glaubhaft macht, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
    2. 2.Ziffer 2körperlich so leistungsfähig ist, daßdass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgästevon Fahrgästen mit Behinderungen) nachkommen kann,
    3. 3.Ziffer 3vertrauenswürdig ist; die. Die Vertrauenswürdigkeit mußmuss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
      1. a)Litera awer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist,
      2. b)Litera bwer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
    4. 4.Ziffer 4das 20. Lebensjahr vollendet hat,
    5. 5.Ziffer 5durch ein Zeugnis nachweist:
      1. a)Litera aKenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
      2. b)Litera bKenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
      3. c)Litera cKenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) beziehen,
      4. d)Litera dKenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
      5. e)Litera eKenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) beziehen,
      6. f)Litera fentsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
      7. g)Litera gKenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi-Gewerbe) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
      8. h)Litera hKenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und
      9. h)Litera hKenntnisse in Kriminalprävention,
      10. i)Litera iKenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und
    6. 6.Ziffer 6den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und
    7. 7.Ziffer 7sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß § 8 Abs. 2 aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.sofern in das Prüfungszeugnis ein Vermerk gemäß Paragraph 8, Absatz 2, aufgenommen wurde, einen österreichischen oder gleichwertigen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache, oder Deutschkenntnisse zumindest auf Sprachniveau A2 (Sprechen und Verstehen) durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer Einrichtung, deren Sprachprüfungen für den Besuch einer Bildungseinrichtung mit österreichischem Öffentlichkeitsrecht anerkannt werden, nachweist.
    Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.
  2. (2)Absatz 2Eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 5a Z 1 GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e und lit. g bis i.Eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG ersetzt den Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e und Litera g bis i.
  3. (23)Absatz 23Bewerber, denen Asyl nach § 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.Bewerber, denen Asyl nach Paragraph 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, gewährt wurde, benötigen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, sofern keine Tatsachen bekannt sind, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

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