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(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. | die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder | |||||||||
2. | der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder | |||||||||
| eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. | |||||||||
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen. |
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wirdder Wohnsitz des Antragstellers liegt.
(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. | die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder | |||||||||
2. | der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder | |||||||||
| eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. | |||||||||
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen. |
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wirdder Wohnsitz des Antragstellers liegt.