§ 15 BO 1994 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entwederBei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 610, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
    1. 1.Ziffer einseinen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen odereinen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
    2. 2.Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
    3. 2.Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.07.2003 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsBei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entwederBei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 610, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
    1. 1.Ziffer einseinen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen odereinen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
    2. 2.Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
    3. 2.Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besitzen, den Code „95“ in ihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

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