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(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1. | einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder | |||||||||
2. | eine Lenkberechtigung für die |
(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
1. | einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder | |||||||||
2. | eine Lenkberechtigung für die |
(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.