§ 15 BO 1994 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1.

einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2.

eine Lenkberechtigung für die KlasseKlassen D1, D1E, D oder DE besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „11295gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihrenihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.07.2003 bis 31.12.2020

(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 610 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

1.

einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder

2.

eine Lenkberechtigung für die KlasseKlassen D1, D1E, D oder DE besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „11295gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihrenihrem Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.

(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

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