Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kannDer Ausweis wird für die GültigkeitDauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Ausweises zeitlich beschränkt werdenAntragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a) | wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein, | |||||||||
b) | wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat, | |||||||||
c) | wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist, | |||||||||
d) | wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat, | |||||||||
e) | wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat. |
(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kannDer Ausweis wird für die GültigkeitDauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt.
(3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Ausweises zeitlich beschränkt werdenAntragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 weiterhin besteht. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.Darüber hinaus gilt als nicht vertrauenswürdig
a) | wer ein Fahrzeug im Fahrdienst gelenkt hat, ohne im Besitz eines gültigen Ausweises gewesen zu sein, | |||||||||
b) | wer als im Fahrdienst tätige Person entgegen der Bestimmung des § 3 Z 2 bis 4 ein Fahrzeug gelenkt hat, | |||||||||
c) | wer wiederholt wegen Übertretungen der jeweiligen Landesbetriebsordnung rechtskräftig bestraft worden ist, | |||||||||
d) | wer als im Fahrdienst tätige Person eine höhere als die bei der Genehmigung des Kraftfahrzeuges festgesetzte Personenanzahl befördert hat, | |||||||||
e) | wer als im Fahrdienst tätige Person Fahrgäste diskriminiert oder sexuell belästigt hat. |