Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (Paragraph 113, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.
(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) | volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt, | |||||||||
b) | geistig und körperlich geeignet sind und | |||||||||
c) | über die für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse verfügen. |
(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.
(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.
(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch
a) | Widerruf oder | |||||||||
b) | Verzicht auf das Amt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn
a) | eine der im § 3 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | das Hilfsorgan wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt, oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
c) | die Gemeinde den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt. |
(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.
(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.
(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.
(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.
(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.
(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.
Soll im Dienstvertrag nur eine Teilzeitbeschäftigung des Gemeindewaldaufsehers vorgesehen werden, so sind vor der Festsetzung des Beschäftigungsausmaßes in einem Prozentsatz der Vollbeschäftigung die Forsttagsatzungskommission und die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind
a) | der Tiroler Gemeindeverband und die Stadt Innsbruck und | |||||||||
b) | die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Verordnungsentwurf berührt wird, zu hören. |
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.
In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
a) | für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach § 2 aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie | |||||||||
b) | für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt. |
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.
(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(1) Das Forstschutzorgan hat vor dem Antritt seines Dienstes vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Forstschutzorgan nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.
Den Forstschutzorganen stehen die Befugnisse nach den §§ 111 und 112 des Forstgesetzes 1975 zu.
(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch
a) | Widerruf oder | |||||||||
b) | Verzicht. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
a) | eine der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | das Forstschutzorgan nicht mehr die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige oder körperliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit besitzt, | |||||||||
c) | das Forstschutzorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat, | |||||||||
d) | der (die) Waldeigentümer dies beantragt (beantragen) oder eine Mitteilung nach § 116 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erstattet wird. |
(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(1) Die Amtsdauer des Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission nach § 18 Abs. 2 lit. c richtet sich nach der Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates. Das Mitglied bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes im Amt. Im Fall der Enthebung oder des Verzichtes des Mitgliedes ist für den Rest der Amtsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 und 5 ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn
a) | es die Wählbarkeit in den Gemeinderat verliert oder | |||||||||
b) | Umstände eintreten, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes dauernd unmöglich machen. |
(3) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c kann auf die Mitgliedschaft zur Forsttagsatzungskommission verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Ersatzmitglied anzuwenden.
(5) Während der Dauer seiner Verhinderung werden der Vorsitzende durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Bediensteten des Landesforstdienstes (Forstakademiker oder Förster) und der Bürgermeister durch eine vom Gemeinderat zu bestimmende Person vertreten.
(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.
(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.
(1) Zur Aus- und Fortbildung von Forstpersonal, Waldbesitzern und Forstarbeitern sowie zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Maschinen und sonstigen Geräten hat das Land Tirol in Rotholz eine an die dortige landwirtschaftliche Fachschule angeschlossene forstliche Ausbildungsstätte zu betreiben. Das Land Tirol hat zu diesem Zweck die dortigen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften sowie die notwendigen Lehr- und Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Weiters ist zur Durchführung von Übungen und des praktischen Unterrichtes die Benützung des der landwirtschaftlichen Fachschule zugehörigen Lehrforstes zu ermöglichen.
(2) Die Landesregierung hat für die Führung der forstlichen Ausbildungsstätte Richtlinien zu erlassen, in die insbesondere Bestimmungen aufzunehmen sind über:
a) | die Organisation, | |||||||||
b) | die Veranstaltungsbeiträge, | |||||||||
c) | die Exkursions- und Lernmittelbeiträge und | |||||||||
d) | die Ausstellung von Lehrgangs- und Kursbesuchsbestätigungen. |
Die Beiträge nach lit. b und c dürfen höchstens kostendeckend sein.
(3) Für alle Arbeiten, die zugunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist ein dem entstandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu vereinbaren.
(4) Die Beiträge nach Abs. 2 und die Entgelte nach Abs. 3 sind Einnahmen des Landes Tirol.
(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.
(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
(2) Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.
(3) Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
a) | der Bewerber die Aufnahmevoraussetzungen (§ 30) nicht erfüllt oder | |||||||||
b) | die Aufnahmekapazität des betreffenden Ausbildungslehrganges erschöpft ist. |
(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
a) | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgelegt hat, | |||||||||
c) | über die unter Berücksichtigung des Lehrstoffes in den EDV-technischen Unterrichtsgegenständen des Ausbildungslehrganges erforderlichen allgemeinen anwenderspezifischen EDV-Kenntnisse verfügt und | |||||||||
d) | körperlich für die spätere Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher geeignet ist. |
(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.
(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Teilnehmers zu beurteilen.
(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung hat insbesondere zu enthalten:
a) | den Ort und die Zeit des Ausbildungslehrganges bzw. Fortbildungslehrganges; | |||||||||
b) | den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Teilnehmers; | |||||||||
c) | die Fachgegenstände und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen; | |||||||||
d) | die Gesamtbeurteilung. |
(3) Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „sehr gut“ vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Die Gesamtbeurteilung des Fortbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Fortbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(1) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 6 mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
(2) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen §§ 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Gemeindewaldaufsehers die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen dieser teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit dem Fortbildungslehrgang mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,
a) | wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder | |||||||||
b) | die Nutzungsfläche 2.000 m² | |||||||||
übersteigt. |
(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen
a) | in Schutz- und Bannwäldern und | |||||||||
b) | in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes. |
(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.
Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen. Die Aufsichtsperson ist der Forsttagsatzungskommission mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Weidebetriebes namhaft zu machen.
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) | bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind, | |||||||||
b) | bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird, | |||||||||
c) | beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und | |||||||||
d) | bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(2) Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.
(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer oder ein Feuer, das seinen Herd verlassen hat, (Waldbrand) antrifft, ist verpflichtet, es zu löschen. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm das Löschen nicht zumutbar, so ist der Waldbrand unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden. Das Löschen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nur unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.
(2) Wer von einem Waldbrand Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden, sofern dies nicht offenkundig bereits geschehen ist. Die Brandmeldestelle hat von einem Waldbrand unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die betroffene Gemeinde sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(3) Aus einer Verletzung der Löschpflicht nach Abs. 1 oder der Meldepflicht nach den Abs. 1 und 2 können keine Ersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, die aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfanges als Katastrophen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften über das Katastrophenmanagement anzusehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement der Gemeinden und des Landes sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von nicht unter Abs. 1 fallenden Waldbränden gelten der 6., 7. und 8. Abschnitt der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, und der § 23 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich gehören, hat der Bürgermeister bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(4) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind, hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden der Landeshauptmann diese Aufgaben zu besorgen.
(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.
(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.
(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind:
a) | dem ranghöchsten Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes, | |||||||||
b) | dem Kommandanten der zuerst an der Brandstelle eingelangten Feuerwehr. |
(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.
(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.
Zu den Sicherungsvorkehrungen nach dem Löschen eines Waldbrandes können auch der Waldeigentümer sowie dessen Forstorgane und Waldarbeiter herangezogen werden.
Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.
(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.
(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist.
(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.
(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.
(1) Wird eine Lagerung von Gegenständen im Sinne des § 53 oder eine Fällung im Sinne des § 54 nicht vom Waldeigentümer oder in dessen Auftrag vorgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes gegenüber den sonst Verfügungsberechtigten (Nutzungsberechtigte, Käufer von Holz am Stock und dergleichen) sowie den Schlägerungsunternehmen sinngemäß.
(2) Trifft eine Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 nicht den Waldeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
Ziele der Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol sind:
a) | die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen; | |||||||||
b) | die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft im Rahmen der Sicherung und Verbesserung der Struktur des ländlichen Raumes; | |||||||||
c) | die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie deren Diversifizierung; | |||||||||
d) | die Minderung der finanziellen Belastung der Gemeinden aufgrund der Verpflichtung zur Anstellung von Gemeindewaldaufsehern. |
(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.
(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, aufeinander abzustimmen.
Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von
a) | Gemeinden hinsichtlich | |||||||||
1. | der im Gemeindeeigentum stehenden und der zum Gemeindegut zählenden Wälder sowie | |||||||||
2. | des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher; | |||||||||
b) | natürlichen und juristischen Personen, sofern es sich nicht um Gebietskörperschaften handelt, hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Wälder sowie ihrer Rechte am Teilwald; | |||||||||
c) | Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform, soweit sie nicht unter lit. b fallen; | |||||||||
d) | freiwilligen forstlichen Zusammenschlüssen; | |||||||||
e) | selbstständigen und unselbstständigen Berufsangehörigen in der Forstwirtschaft; | |||||||||
f) | natürlichen und juristischen Personen, die in nicht in ihrem Eigentum stehenden Wäldern freiwillig Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirkungen des Waldes durchführen (Trägerorganisationen); | |||||||||
g) | natürlichen und juristischen Personen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wecken des Interesses oder der Vertiefung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes dienen. |
Förderungsmaßnahmen sind:
a) | Beratung, | |||||||||
b) | Schulung und Ausbildung, | |||||||||
c) | Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen, | |||||||||
d) | Dienst- und Sachleistungen, | |||||||||
e) | Beiträge zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher. |
(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen
a) | zum Schutz vor Naturgefahren, ausgenommen solche, die die Forstbehörde dem Waldeigentümer durch Verordnung oder Bescheid vorgeschrieben hat; | |||||||||
b) | zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung; | |||||||||
c) | zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder; | |||||||||
d) | zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität und des ökologischen Wertes der Wälder; | |||||||||
e) | zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder; | |||||||||
f) | der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft; | |||||||||
g) | zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft tätigen Personen; | |||||||||
h) | zur Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder für eine verbesserte Rationalisierung der Forstarbeit; | |||||||||
i) | zur Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung wie insbesondere die Einrichtung von überbetrieblichen forstlichen Zusammenschlüssen; | |||||||||
j) | der Verarbeitung und des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse. |
(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist
a) | bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 1 für ein Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand, | |||||||||
b) | bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 für ein mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassendes Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand abzüglich der von den übrigen Gemeinden des Waldbetreuungsgebietes nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten, | |||||||||
c) | bei allen übrigen Gemeinden, die Teil eines mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassenden Waldbetreuungsgebietes sind, die von ihnen im Förderzeitraum nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten. | |||||||||
Ist der Gemeindewaldaufseher auch mit dienstlichen Aufgaben betraut, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waldaufseher stehen, so ist dem Ausgangsbetrag nach lit. a oder b jener Anteil am Personalaufwand zugrunde zu legen, der dem Beschäftigungsausmaß als Gemeindewaldaufseher entspricht. |
(2) Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sowie bei der Abwicklung gewährter Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 58) und die Grundsätze (§ 59) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind jedenfalls Bestimmungen aufzunehmen über
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
b) | die Art und den Umfang der Förderungen; | |||||||||
c) | die Durchführung der Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden; | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungen; | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungen; | |||||||||
g) | die Höhe der Kostenbeiträge nach § 63 Abs. 2, die unter Bedachtnahme auf den zeitlichen Aufwand der tätig werdenden Personen und den Umfang ihrer Tätigkeit als Bauschbeträge festzusetzen sind. |
(4) Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.
Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen Organisationseinheiten sowie in Unterordnung unter diese Organisationseinheiten den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. i und j als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
mitzuwirken.
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von folgenden betroffenen Personen die angeführten Arten von Daten verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere zum Zweck der Führung der Walddatenbank, erforderlich sind:
a) | von Grundeigentümern, Betriebsinhabern, Berechtigten und Mitberechtigten: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten | |||||||||
2. | Betriebskenndaten, | |||||||||
3. | Einschlagsdaten und | |||||||||
4. | Informationen über forstliche Maßnahmen; | |||||||||
b) | von Käufern: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Holzabmaßdaten; | |||||||||
c) | von Förderungswerbern: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Projektdaten, | |||||||||
3. | Bankverbindung, | |||||||||
4. | Genehmigungsdaten und | |||||||||
5. | Zahlungsdaten; | |||||||||
d) | von Gemeindewaldaufsehern: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten, | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt und | |||||||||
4. | Tätigkeitsnachweise; | |||||||||
e) | von Forstschutzorganen: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt; | |||||||||
f) | von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommissionen: | |||||||||
1. | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
2. | Funktionsdaten und | |||||||||
3. | Daten über den Bestellungsakt. |
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen
a) | an die Gemeinden die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 genannten Arten von Daten, | |||||||||
b) | an Förderungsgeber die im Abs. 2 lit. c genannten Arten von Daten, | |||||||||
c) | an die Öffentlichkeit die im Abs. 2 lit. d Z 1 und 2 und lit. e Z 1 und 2 genannten Arten von Daten und | |||||||||
d) | an Holzvermarktungsstellen die im Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 genannten Arten von Daten mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln. |
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen an Förderungsgeber die in Abs. 2 lit. a genannten Arten von Daten übermitteln.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 25 und 35 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 mit Ausnahme der §§ 19 bis 26, 37 und 38 außer Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 25 und 35 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19 bis 26, 37 und 38 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 außer Kraft.
Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung bestimmter
Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol (Tiroler Waldordnung 2005)
StF: LGBl. Nr. 55/2005
Änderung
STF: LGBl. Nr. 55/2005 - Landtagsmaterialien: 153/05
LGBl. Nr. 62/2012 - Landtagsmaterialien: 113/12
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
I. Teil | |
1. Abschnitt | |
Waldbetreuungsgebiete | |
Ausnahmen | |
Gemeindewaldaufseher, Bestellung | |
Erlöschen der Bestellung | |
Gemeindewaldaufseher, Anstellung | |
Aufgaben, Befugnisse | |
Pflichten, Vertretung | |
Beschäftigungsausmaß | |
Dienstanweisung | |
Umlage | |
Entgelt | |
Bestellung von Forstorganen | |
2. Abschnitt | |
Aufgaben | |
Bestellung | |
Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen | |
Befugnisse | |
Erlöschen der Bestellung | |
3. Abschnitt | |
Einrichtung | |
Amtsdauer, Vertretung | |
Forsttagsatzung | |
Beschlüsse | |
Aufgaben | |
Besondere Verfahrensbestimmungen | |
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde | |
Erlassung von Bescheiden | |
4. Abschnitt | |
Forstliche Ausbildungsstätte | |
Ausbildungslehrgang für Waldaufseher | |
Ausbildungsziel | |
Lehrgangsbesuch | |
Aufnahmevoraussetzungen | |
Dauer und Inhalt des Ausbildungslehrganges | |
Entgeltlichkeit | |
Leistungsbeurteilung | |
Bestätigung | |
II. Teil | |
1. Abschnitt | |
Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen | |
2. Abschnitt | |
Kleinviehweide | |
Weideverbot | |
Ausnahmen | |
Weideplätze, Weidezeiten | |
Anzahl der Weidetiere | |
Anmeldung | |
Auftrieb, Durchtrieb | |
Aufsichtsperson | |
3. Abschnitt | |
Mindestausmaß | |
Ausnahmen | |
III. Teil | |
Brandgefahr | |
Brandbekämpfung | |
Einsatzleitung | |
Eingriffe in das Eigentum | |
Sicherungsvorkehrungen | |
Kosten, Kostenersatz | |
Gegenseitige Hilfeleistung zwischen Tirol und anderen Bundesländern | |
IV. Teil | |
Lagerung von Gegenständen | |
Fällungen | |
Durchführung der Räumung durch die Gemeinden, Verfall | |
Lagerung, Verfall | |
Verpflichtung Dritter | |
V. Teil | |
Ziele der Förderung | |
Grundsätze der Förderung | |
Förderungsempfänger | |
Förderungsmaßnahmen | |
Beratung, Schulung | |
Geld-, Dienst- und Sachleistungen | |
Förderungsrichtlinien | |
Landesforstdienst | |
VI. Teil | |
Strafbestimmungen | |
Mitwirkung der Organe der Bundespolizei | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Sonderbestimmung für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Verweisungen | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: