(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt § 39 Abs. 4.
0 Kommentare zu § 40 T-WO