Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
(2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze mit Bescheid die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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