§ 66 T-WO Strafbestimmungen

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aeine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,eine nach Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
    2. b)Litera bentgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,entgegen dem Paragraph 35, Absatz 6, eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,
    3. c)Litera cdem § 53 zuwiderhandelt,dem Paragraph 53, zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dden Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oderden Pflichten nach Paragraph 54, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt, oder
    5. e)Litera eeinem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 55, Absatz eins, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera aeinem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,einem Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Litera a,, b oder d zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bdie Weide außerhalb der nach § 39 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,die Weide außerhalb der nach Paragraph 39, bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,
    3. c)Litera cdie nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,die nach den Paragraphen 40, Absatz eins, oder 41 Absatz 2, oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,
    4. d)Litera dden Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne unnötigen Aufenthalt oder ohne Aufsicht durchführt (§ 42 Abs. 1),den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne unnötigen Aufenthalt oder ohne Aufsicht durchführt (Paragraph 42, Absatz eins,),
    5. e)Litera enicht die bestehenden und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeigneten Wege und Steige für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (§ 42 Abs.1),nicht die bestehenden und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeigneten Wege und Steige für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (Paragraph 42, Absatz ,),
    6. f)Litera fdie für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (Paragraph 42, Absatz 2,),
    7. g)Litera gdas Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (Paragraph 43, Absatz eins,),
    8. h)Litera hdie ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,die ihm nach Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,
    9. i)Litera ider Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,der Duldungspflicht nach Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 57, Absatz 2, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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