§ 37 T-WO Weideverbot

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Absatz 2,, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
  2. (2)Absatz 2Das Weiden von Ziegen und Schafen
    1. a)Litera ain Schutz- und Bannwäldern,
    2. b)Litera bin der Kampfzone des Waldes,
    3. c)Litera cauf Schonungsflächen und
    4. d)Litera dauf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes nach § 11 des Forstgesetzes 1975 bzw. § 42a Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes nach Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 bzw. Paragraph 42 a, Absatz 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
    ist während des ganzen Jahres verboten.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 T-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 T-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 T-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 T-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 T-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 T-WO
§ 38 T-WO