§ 62 T-WO Beratung, Schulung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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