(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
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