(1) Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
(2) Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.
(3) Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.
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