Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
a)Litera aAnträge auf die Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 2 und 3,Anträge auf die Bewilligung von Fällungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3,
b)Litera bAnträge auf Bewilligung von Fällungen nach § 35 Abs. 4 in Wäldern mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975,Anträge auf Bewilligung von Fällungen nach Paragraph 35, Absatz 4, in Wäldern mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) im Sinn des Paragraph 32 a, des Forstgesetzes 1975,
c)Litera cAnträge auf Ausnahme vom Weideverbot für Schafe im Wald nach § 38,Anträge auf Ausnahme vom Weideverbot für Schafe im Wald nach Paragraph 38,,
d)Litera ddie Bestimmung von Weideplätzen und Weidezeiten im Wald nach § 39,die Bestimmung von Weideplätzen und Weidezeiten im Wald nach Paragraph 39,,
e)Litera edie Untersagung des Mehrauftriebes nach § 41 Abs. 2,die Untersagung des Mehrauftriebes nach Paragraph 41, Absatz 2,,
f)Litera fdie Minderung der zur Weide angemeldeten Anzahl von Tieren nach § 41 Abs. 3.die Minderung der zur Weide angemeldeten Anzahl von Tieren nach Paragraph 41, Absatz 3,
(2)Absatz 2Im Zug der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem – soweit zweckmäßig – auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete einzuladen sind, hat der Vorsitzende die Öffentlichkeit über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde bzw. den Gemeinden unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung in geeigneter Form zu informieren.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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