(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen
a) | zum Schutz vor Naturgefahren, ausgenommen solche, die die Forstbehörde dem Waldeigentümer durch Verordnung oder Bescheid vorgeschrieben hat; | |||||||||
b) | zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung; | |||||||||
c) | zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder; | |||||||||
d) | zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität und des ökologischen Wertes der Wälder; | |||||||||
e) | zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder; | |||||||||
f) | der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft; | |||||||||
g) | zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft tätigen Personen; | |||||||||
h) | zur Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder für eine verbesserte Rationalisierung der Forstarbeit; | |||||||||
i) | zur Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung wie insbesondere die Einrichtung von überbetrieblichen forstlichen Zusammenschlüssen; | |||||||||
j) | der Verarbeitung und des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse. |
(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.
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