§ 63 T-WO Geld-, Dienst- und Sachleistungen

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen

a)

zum Schutz vor Naturgefahren, ausgenommen solche, die die Forstbehörde dem Waldeigentümer durch Verordnung oder Bescheid vorgeschrieben hat;

b)

zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung;

c)

zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder;

d)

zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität und des ökologischen Wertes der Wälder;

e)

zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder;

f)

der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft;

g)

zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft tätigen Personen;

h)

zur Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder für eine verbesserte Rationalisierung der Forstarbeit;

i)

zur Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung wie insbesondere die Einrichtung von überbetrieblichen forstlichen Zusammenschlüssen;

j)

der Verarbeitung und des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse.

(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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