§ 43 T-WO Aufsichtsperson

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen. Die Aufsichtsperson ist der Forsttagsatzungskommission mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Weidebetriebes namhaft zu machen.

In Kraft seit 20.07.2005 bis 31.12.9999
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