(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.
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