(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.
(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Die Parteien sind hiervon zu verständigen.
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