Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. i und j als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
mitzuwirken.
0 Kommentare zu § 67 T-WO