(1) Der Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher ist nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ihn im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Im Übrigen gelten für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.
(4) Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde.
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