(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, die aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfanges als Katastrophen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften über das Katastrophenmanagement anzusehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement der Gemeinden und des Landes sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von nicht unter Abs. 1 fallenden Waldbränden gelten der 6., 7. und 8. Abschnitt der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, und der § 23 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich gehören, hat der Bürgermeister bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(4) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind, hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden der Landeshauptmann diese Aufgaben zu besorgen.
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