§ 41 T-WO Anmeldung

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere angegeben. Anmeldungen mit vorgesehenen Weideplätzen auf Flächen im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten als Antrag im Sinne des § 38 Abs. 1.Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere angegeben. Anmeldungen mit vorgesehenen Weideplätzen auf Flächen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und b gelten als Antrag im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach Paragraph 40, Absatz eins, zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach Paragraph 40, Absatz 2, zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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