(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sowie bei der Abwicklung gewährter Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 58) und die Grundsätze (§ 59) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind jedenfalls Bestimmungen aufzunehmen über
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
b) | die Art und den Umfang der Förderungen; | |||||||||
c) | die Durchführung der Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden; | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungen; | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungen; | |||||||||
g) | die Höhe der Kostenbeiträge nach § 63 Abs. 2, die unter Bedachtnahme auf den zeitlichen Aufwand der tätig werdenden Personen und den Umfang ihrer Tätigkeit als Bauschbeträge festzusetzen sind. |
(4) Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.
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