(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.
(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.
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