(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.
(2) Eine Beschlagnahme und darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
(3) Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des § 51 Abs. 3 handelt.
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