Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, angefordert werden.
(2)Absatz 2Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 31.12.9999
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