(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist
a) | bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 1 für ein Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand, | |||||||||
b) | bei jenen Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 für ein mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassendes Waldbetreuungsgebiet einen Gemeindewaldaufseher angestellt haben, der für den Gemeindewaldaufseher im Förderzeitraum jeweils anfallende Personalaufwand abzüglich der von den übrigen Gemeinden des Waldbetreuungsgebietes nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten, | |||||||||
c) | bei allen übrigen Gemeinden, die Teil eines mehrere Gemeinden oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden umfassenden Waldbetreuungsgebietes sind, die von ihnen im Förderzeitraum nach § 5 Abs. 3 anteilsmäßig zu tragenden Kosten. | |||||||||
Ist der Gemeindewaldaufseher auch mit dienstlichen Aufgaben betraut, die in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waldaufseher stehen, so ist dem Ausgangsbetrag nach lit. a oder b jener Anteil am Personalaufwand zugrunde zu legen, der dem Beschäftigungsausmaß als Gemeindewaldaufseher entspricht. |
(2) Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.
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