§ 60 T-WO Förderungsempfänger

T-WO - Waldordnung 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von

a)

Gemeinden hinsichtlich

1.

der im Gemeindeeigentum stehenden und der zum Gemeindegut zählenden Wälder sowie

2.

des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher;

b)

natürlichen und juristischen Personen, sofern es sich nicht um Gebietskörperschaften handelt, hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Wälder sowie ihrer Rechte am Teilwald;

c)

Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform, soweit sie nicht unter lit. b fallen;

d)

freiwilligen forstlichen Zusammenschlüssen;

e)

selbstständigen und unselbstständigen Berufsangehörigen in der Forstwirtschaft;

f)

natürlichen und juristischen Personen, die in nicht in ihrem Eigentum stehenden Wäldern freiwillig Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirkungen des Waldes durchführen (Trägerorganisationen);

g)

natürlichen und juristischen Personen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wecken des Interesses oder der Vertiefung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes dienen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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