Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von
a) | Gemeinden hinsichtlich | |||||||||
1. | der im Gemeindeeigentum stehenden und der zum Gemeindegut zählenden Wälder sowie | |||||||||
2. | des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher; | |||||||||
b) | natürlichen und juristischen Personen, sofern es sich nicht um Gebietskörperschaften handelt, hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Wälder sowie ihrer Rechte am Teilwald; | |||||||||
c) | Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform, soweit sie nicht unter lit. b fallen; | |||||||||
d) | freiwilligen forstlichen Zusammenschlüssen; | |||||||||
e) | selbstständigen und unselbstständigen Berufsangehörigen in der Forstwirtschaft; | |||||||||
f) | natürlichen und juristischen Personen, die in nicht in ihrem Eigentum stehenden Wäldern freiwillig Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wirkungen des Waldes durchführen (Trägerorganisationen); | |||||||||
g) | natürlichen und juristischen Personen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die dem Wecken des Interesses oder der Vertiefung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes dienen. |
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