(1) Die Amtsdauer des Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission nach § 18 Abs. 2 lit. c richtet sich nach der Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates. Das Mitglied bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes im Amt. Im Fall der Enthebung oder des Verzichtes des Mitgliedes ist für den Rest der Amtsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 und 5 ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn
a) | es die Wählbarkeit in den Gemeinderat verliert oder | |||||||||
b) | Umstände eintreten, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes dauernd unmöglich machen. |
(3) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c kann auf die Mitgliedschaft zur Forsttagsatzungskommission verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Ersatzmitglied anzuwenden.
(5) Während der Dauer seiner Verhinderung werden der Vorsitzende durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Bediensteten des Landesforstdienstes (Forstakademiker oder Förster) und der Bürgermeister durch eine vom Gemeinderat zu bestimmende Person vertreten.
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